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Kein Hartz IV bei (zu) großem Haus: Vorgaben zur maximalen Größe von Wohneigentum für Empfänger solcher staatlichen Leistungen sind laut dem Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch, wenn in einer Wohnung oder einem Haus einst eine ganze Familie wohnte – die Kinder aber inzwischen ausgezogen sind. Dann sinkt die Quadratmeterzahl, die für den Bezug staatlicher Leistungen als angemessen gilt. Es komme nur auf die aktuelle Bewohnerzahl an, entschied das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe (Az. 1 BvL 12/20). Der Sozialverband VdK kritisierte dies und setzt auf Reform…