もっと詳しく

Soziale Netzwerke sind verpflichtet, die zu einem Konto gehörenden Kontaktinformationen herauszugeben, wenn über das Konto Persönlichkeitsrechte strafrechtlich relevant verletzt worden sind. Das geht aus einem Urteil (Az.: 9 Wx 23/21) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. In dem Fall hatten Unbekannte ein Konto auf Instagram eröffnet. Und zwar mit einem Nutzernamen, der den Vornamen der späteren Klägerin enthielt sowie die Angabe «wurde gehackt». Dort wurden Fotos hochgeladen, die die nur mit Unterwäsche bekleidete junge Frau …