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Mieterinnen und Mieter dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung für vom Vermieter installierte Rauchmelder zur Kasse gebeten werden. Die Aufwendungen dafür sind grundsätzlich nicht umlagefähig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen klarstellte. Das gelte insbesondere auch dann, wenn die Geräte nicht einmalig angeschafft, sondern über einen externen Anbieter gemietet würden. Das Urteil aus dem Mai wurde am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlicht (Az. VIII ZR 379/20). Es ändert allerdings nichts daran, dass die Installation von Rauchmeldern als Modernisierung gilt…