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Wer arbeitet, hat auch ein Recht auf Erholung. Grundsätzlich muss laut dem Bundesurlaubsgesetz der Arbeitgeber die tariflich vereinbarten Urlaubszeiten gewähren. Darauf verweist «top eins», das Magazin für Führungskräfte im öffentlichen Dienst auf seiner Webseite. In welchen Fällen darf die Führungskraft aber trotzdem den Mitarbeitern den Urlaub verwehren? Diese Regeln gelten bei der Urlaubsplanung: \- Keinen Wunschurlaub gibt es, wenn der Betriebsablauf dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Das kann bei personellen Engpässen der Fall sein, etwa aufgrund erkrankter Kolleginnen und Kollegen. G…