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Werden Urlauber von der Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor geplantem Abflug über eine Annullierung informiert, stehen ihnen keine Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Anders kann der Fall liegen, wenn die Airline nur das Reisebüro rechtzeitig über die Streichung des Flugs informiert. Versäumt das Reisebüro danach die Zwei-Wochen-Frist, ist es möglich, dass die Airline dennoch Ausgleichszahlungen leisten muss. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Erding (Az.: 119 C 1903/21), über das die Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (02/22) berichtet. Denn das Informations…